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Statuten des Vereins

Landjugend Jungbauernschaft Vorarlberg

Die verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen wie Männer gleichermaßen.

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich 

1) Der Verein (Hauptverein) führt den Namen Verein „Landjugend Jungbauernschaft Vorarlberg" und hat seinen Sitz in Bregenz. Sein Tätigkeitsgebiet erstreckt sich im Wesentlichen auf das Bundesland Vorarlberg. Er ist berechtigt, im gesamten Tätigkeitsgebiet selbständige Vereine zu gründen und hat die Aufgaben eines Dachverbandes für die Landjugendorganisationen auf regionaler Ebene. Den Bezug habenden Satzungsbestimmungen sowie Beschlüsse der Vereinsorgane sind für alle Mitgliedsvereine verbindlich. Sie unterstützt die Landwirtschaftskammer für Vorarlberg bei der Durchführung ihrer Aufgaben im Bereich der Förderung und Vertretung der Jugend im ländlichen Raum. Der Verein „Landjugend Jungbauernschaft Vorarlberg“ hat uneingeschränkt die Möglichkeit in Bücher und Geschäftsunterlagen seiner Mitgliedsvereine Einsicht zu nehmen. 

§ 2: Vereinszweck

1) Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:

a) die Wahrnehmung der Verantwortung für den Anderen (soziales Engagement) und den       
    Lebensraum (Umwelt-, Naturschutz) und den ländlichen Raum.

b) die Weiterbildung und Förderung insbesondere der bäuerlichen und ländlichen Jugend

c) die Kultur- und Brauchtumspflege

d) die Förderung der Gesundheit und körperlichen Ertüchtigung

2) Der Verein bekennt sich zum Land Vorarlberg und zur Republik Österreich, stimmt mit den Grundwerten des Friedens, der Freiheit sowie der Menschenrechte und des Rechtsstaates überein. Er ist ein eigenständiger Verein, verfolgt gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung und ist dabei auf Unabhängigkeit von Religionsgemeinschaften bedacht.
3) Der Verein ist eine Jugendorganisation, deren Mitglieder gemeinsam Persönlichkeitsentwicklung und die aktive Mitgestaltung des ländlichen Raumes als Ziele verwirklichen.
4) Auf Basis der Prinzipien und Werte Teamgeist, Gleichberechtigung von Frau und Mann, Demokratie, Toleranz, Eigenverantwortung, Nachhaltigkeit und soziales Engagement.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten finanziellen Mittel erreicht werden.

2) Für die Verwirklichung des Vereinszweckes vorgesehene Tätigkeiten sind:

a) Durchführung von Versammlungen, Kundgebungen, Kursen,

b) Wettbewerben, Vorträgen, Projekten, Weiterbildungsveranstaltungen und Exkursionen.

c) Durchführung von (Sport-)Veranstaltungen und Treffen zur gegenseitigen Kontaktpflege

d) Herausgabe von Zeitschriften, Homepages, Rundschreiben und sonstigen Publikationen.

e) Kontaktaufnahme und Zusammenarbeit mit Behörden, Institutionen, Körperschaften, Vereinen,

Organisationen usw., deren Tätigkeit die Landjugend Jungbauernschaft und deren Ziele betrifft.

f) Präsentationen des Vereines bei Ausstellungen, Messen und öffentlichen Veranstaltungen

g) Mitarbeit an wissenschaftlichen und praktischen Versuchen sowie Forschungsprojekten

h) Vertretung der Landjugend Jungbauernschaft in Organisationen, deren Tätigkeit die ländliche

Jugend und deren Ziele betrifft.

3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

a) Beiträge der Mitglieder

b) Spenden und Zuwendungen, Sponsoreneinnahmen, Förderbeiträge

c) Werbeeinnahmen, Erträge aus Vereinsveranstaltungen 

d) sonstige Einnahmen: Der Verein kann zur Förderung des Vereinszweckes Gesellschaften gründen oder sich an Gesellschaften beteiligen, wobei die aus den jeweiligen Beteiligungen/Gründungen erzielten Einnahmen bzw. ein sich allenfalls ergebender Gewinn ausschließlich zur Erfüllung des Vereinszwecks zu verwenden ist.

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

1) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder.

2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen, und jährlich den

Mitgliedsbeitrag bezahlen.

3) Mitglieder die den Punkt 2 nicht erfüllen, werden als außerordentliche Mitglieder geführt und haben nicht den vollen Anspruch auf das Leistungsangebot des Vereines.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

1) Ordentliche Mitglieder können Jugendliche zwischen 14 und 35 Jahren sein, die zur Umsetzung der

Ziele und Aufgaben des Vereins „Landjugend Jungbauernschaft Vorarlberg“ bereit sind.

2) Die Mitgliedschaft zum Verein „Landjugend Jungbauernschaft Vorarlberg“ wird durch den Beitritt zu einer Landjugendorganisation erworben, welche Mitglied des Vereines ist. Der Beitritt ist schriftlich bekannt zu gegeben und kann vom Landesvorstand binnen drei Wochen ab Einlangen der Bekanntgabe, schriftlich -ohne Angabe von Gründen - abgelehnt werden. Die Ablehnung gilt für alle Landjugendvereine im Tätigkeitsgebiet des Landesverbandes.

§ 6: Ende der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Mitglied das 35. Lebensjahr vollendet hat, durch Ausschluss, oder durch Tod.

2) Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

3) Der Vorstand ist berechtigt Mitglieder, die gröblich gegen die Statuten verstoßen oder die Interessen des Vereins schädigen, in Anwesenheit von mindestens drei Viertel der Vorstandsmitglieder mit Zweidrittelmehrheit, auszuschließen.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Die ordentlichen Mitglieder besitzen das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht.

Ordentliche Mitglieder besitzen das Recht der Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins sowie das Recht der Benützung der Vereinseinrichtungen, soweit dieses nicht an bestimmte Voraussetzungen gebunden ist.

2) Anlässlich des Beitrittes erhalten sie über Verlangen kostenlos die Statuten des Vereins und der

Landjugendvereine in denen sie als Mitglieder geführt werden.

3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle

Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe

von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu

informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Statuten einzuhalten, die Vereinszwecke durch aktive Mitarbeit zu fördern und zu ihrer Verwirklichung nach besten Kräften beizutragen.

§ 8: Vereinsorgane

1. Leitung

2. Vorstand

3. Generalversammlung

4. Geschäftsführung

5. Rechnungsprüfer

6. Schiedsgericht

§ 9: Leitung

1) Die Leitung setzt sich aus dem Obmann und der Leiterin zusammen

2) Der Obmann oder die Leiterin bei deren Verhinderung deren Stellvertreter sind einzeln oder

gemeinsam mit der Geschäftsführung berechtigt, den Verein nach außen zu vertreten. Sie setzen

die Beschlüsse des Vorstandes um. Wem von beiden – bei Meinungsverschiedenheiten – die

Vorsitzführung obliegt, entscheidet der Vorstand. Die Geschäftsführung des Vereins Landjugend

Jungbauernschaft Vorarlberg nimmt an den Sitzungen der Landesleitung mit beratender Stimme teil.

3) Die Leitung ist verpflichtet, sich über die Arbeit in den Vereinen der Bezirksebene zu informieren und an den Sitzungen der Generalversammlung in den Bezirken teilzunehmen. Bei Verhinderung der Landesleitung ist von ihr ein geeigneter Vertreter zu nominieren.

4) Aufgaben der Landesleitung

a. Die Leitung ist für alle Vereinsaufgaben zuständig, die nicht anderen Vereinsorganen

zugewiesen sind.

b. Die Leitung ist für die inhaltliche Vorbereitung und die Erstellung der Tagesordnung der

Sitzungen des Landesvorstandes verantwortlich.

c. Die Landesleitung ist durch Vorstandsbeschluss und bei Vorliegen wichtiger Gründe (z.B.

Streitigkeiten) berechtigt, Generalversammlungen und Vorstandssitzungen in den Bezirks- und

Ortsvereinen ihres Tätigkeitsgebietes einzuberufen.

5)  Für den Fall, dass kein Mitglied der Leitung volljährig ist, hat diese für Aktivitäten mit einem Umsatz

von mehr als 5.000 EUR einen volljährigen Projektleiter zu ernennen.

§ 10: Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus:

a) Obmann und seinem Stellvertreter

b) Leiterin und ihre Stellvertreterin

c) 4 Bezirksbeiräte (werden von den Bezirken nominiert)

d) Geschäftsführer mit beratender Stimme

2) Zu den Sitzungen können in beratender Funktion der zuständige Jugendkammerrat der

Landwirtschaftskammer, im Falle der Nichtbestellung eines Jugendkammerrates oder bei dessen

Verhinderung ein anderer Vertreter der Landwirtschaftskammer eingeladen werden.

3) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Wobei die Geschlechterverteilung möglichst ausgewogen sein soll. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators bei der Landwirtschaftskammer zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

4) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 2 Jahre; auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Eine mehr als einmalige Wiederwahl in ein- und dieselbe Funktion ist nur möglich, wenn vor der Wahl im Vorstand ausdrücklich ein entsprechender Beschluss gefasst wurde. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

5) Der Vorstand wird vom Obmann, bei Verhinderung von der Leiterin schriftlich oder mündlich zu

Sitzungen einberufen. Er ist jedenfalls innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies

ein Drittel der Mitglieder des Vorstandes vom Obmann verlangt.

6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

8) Den Vorsitz führen abwechselnd der Obmann oder die Leiterin unter sinngemäßer Anwendung des 

§11. Sind beide verhindert, obliegt der Vorsitz dem Vorstandsmitglied das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

9) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.

10) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder

entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

11) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 3) eines Nachfolgers wirksam.

12) Wahlordnung

a) Nach § 7 der Vereinsstatuten besitzen alle ordentlichen Mitglieder des Vereins das aktive und

passive Wahlrecht.

b) Die Wahlen erfolgen alle 2 Jahre aufgrund von Wahlvorschlägen. Die Stimmzettel sind vor der

Sitzung der Generalversammlung vorzubereiten.

c) Der Vorsitzende zur Durchführung der Wahl des Vorstandes wird vom noch amtierenden Vorstand

mit Stimmenmehrheit bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

d) Vor Durchführung der Wahl sind vom Vorsitzenden zwei Stimmenprüfer zu bestimmen, die aufgrund der abgegebenen Stimmen das Wahlergebnis zu ermitteln haben. Die Wahl hat für jedes Vorstandsmitglied in einem eigenen Wahldurchgang zu erfolgen. Obmann und Leiterin sind schriftlich zu wählen. Die restlichen Vorstandsmitglieder können mittels Antrag per Handzeichen gewählt werden, wenn kein ordentliches Mitglied eine schriftliche Wahl verlangt. Es werden auch 2 Rechnungsprüfer gewählt. Als gewählt gilt, wer die meisten der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Ein Stimmzettel ist nur dann gültig, wenn der Name der gewählten Person unmissverständlich zum Ausdruck kommt. Entfallen auf mehrere Kandidaten gleich viele Stimmen, so erfolgt zwischen diesen Kandidaten eine Stichwahl, bei der nur mehr diese Kandidaten gewählt werden können. Erforderlichenfalls haben weitere Stichwahlen zwischen Kandidaten mit gleicher Stimmenanzahl zu erfolgen. Führen zwei Stichwahlen hintereinander zum gleichen Ergebnis, so entscheidet, sofern kein Kandidat freiwillig zurücksteht, das Los. 

e) Über die Wahlergebnisse sind von den Stimmenprüfern schriftliche Wahlberichte zu verfassen und dem Protokoll der Generalversammlung beizufügen.

§ 11: Aufgaben des Vorstandes

1) Der Vorstand hat den Verein mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organs im Rahmen dieses Statuts und der Beschlüsse der Generalversammlung zu führen.

2) Zur Regelung der inneren Organisation kann vom Vorstand unter Berücksichtigung dieses Statuts eine Geschäftsordnung beschlossen werden.

3) In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a) Für den Ablauf des Betriebes sorgen (Planung und Koordination des Arbeitsprogrammes)

b) Verwaltung des Vereinsvermögens und Einrichtung eines Rechnungswesens

c) Information der Vereinsmitglieder über Vereinstätigkeit, Vereinsgebarung und den geprüften

Rechnungsabschluss

d) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung

e) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern.

f) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins

g) Förderung der Bildungsarbeit

h) Beschlussfassung über den Voranschlag

4) Die Beschlussfassung erfolgt bei Anwesenheit von mindestens 50 Prozent der Vorstandsmitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Beschlüsse des Vorstandes sind für die Leitung verbindlich.

§ 12: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

1) Die Leitung (Obmann und Leiterin) vertritt den Verein nach außen, gegenüber Behörden und dritten

Personen.

2) Der Geschäftsführer unterstützt die Leitung bei der Führung der Vereinsgeschäfte. Ihm obliegt die

Führung der Protokolle bei Sitzungen der Generalversammlung und des Vorstands.

3) Der Geschäftsführer ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

4) Außerordentlich wichtige schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften eines Leitungsmitgliedes und des Geschäftsführers, ansonsten nur die des Geschäftsführers, in Geldangelegenheiten über € 2.000,- eines Leitungsmitgliedes und des Geschäftsführers, darunter nur des Geschäftsführers.

5) Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Genehmigung eines anderen Vorstandsmitglieds. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 4 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

6) Bei Gefahr im Verzug ist die Leitung berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

7) Im Fall der Verhinderung vertreten sich Obmann und Leiterin gegenseitig.

8) Für den Fall, dass kein Mitglied der Leitung volljährig ist, haben sie für Aktivitäten mit einem Umsatz von mehr als 5.000 € einen volljährigen Projektleiter zu ernennen.

§ 13: Generalversammlung

1) Die Generalversammlung ist mindestens einmal jährlich abzuhalten.

2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet binnen vier Wochen statt auf:

a) Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung

b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Ordentlichen Mitglieder

c) Verlangen der Rechnungsprüfer

d) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators

3) Zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle ordentlichen Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher durch den Vorstand, durch die/den Rechnungsprüfer oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator einzuladen.

4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

5) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist nicht zulässig.

6) Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

7) Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.

8) Eine Änderung der Statuten des Vereines bedarf einer Zweidrittelmehrheit.

9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung die Leiterin.

§ 14: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

1) Beschlussfassung über den Voranschlag

2) Entgegennahme und Genehmigung des Tätigkeitsberichtes, des Rechnungsabschlusses und des Prüfberichtes

3) Wahl, Bestellung und Enthebung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer

4) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein

5) Bericht der Rechnungsprüfer und Entlastung des Vorstandes für die abgelaufene Funktionsperioden

6) Die Festsetzung und Höhe des Mitgliedsbeitrages obliegt der Landesgeneralversammlung

7) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins

8) Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung

9) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

§ 15: Geschäftsführung

1)  Der Landesvorstand kann einen Geschäftsführer bestellen, der nicht Vereinsmitglied sein muss. Der Geschäftsführer hat das Büro zu leiten und ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereines gemäß den Weisungen der Landesleitung verantwortlich. Er ist für die laufenden Geschäfte alleine zeichnungsberechtigt. Seine Zuständigkeit regelt eine vom Landesvorstand erlassene Geschäftsordnung.

2)  Soweit der Geschäftsführer als Dienstnehmer der Landwirtschaftskammer tätig ist, erfolgt seine Bestellung im Einvernehmen mit der Landwirtschaftskammer Vorarlberg.

§ 16: Rechnungsprüfer

1) Die Generalversammlung wählt zwei geeignete Rechnungsprüfer auf die Dauer von 2 Jahren.

Wiederwahl einmal möglich. Ihnen obliegt die Überwachung der Finanzgebarung des Vereines im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.  Die

Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

2) Die Rechnungsprüfer haben das Recht, jederzeit in Geschäftsbücher, Belege, Aufzeichnungen und

schriftliche Unterlagen, welche die Gebarung betreffen, Einsicht zu nehmen und vom Geschäftsführer

Auskunft über Vorgänge der Finanzgebarung zu verlangen. Sie haben über das Ergebnis ihrer

Prüfungen der Generalversammlung zu berichten. Die Rechungsprüfer können in

Finanzangelegenheiten über begründeten Antrag vom Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen, welche binnen vier Wochen stattzufinden hat und der sie zu berichten haben.

3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die

Generalversammlung.

4) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 12 Abs. 9 bis 11 sinngemäß.

§ 17: Schiedsgericht

1) Das Schiedsgericht entscheidet in allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

2) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall von den Streitteilen selbst gewählt. Jeder Streitteil hat innerhalb von 7 Tagen zwei wählbare volljährige Vereinsmitglieder als Schiedsrichter namhaft zu machen. Die vier Schiedsrichter wählen binnen 7 Tagen ein weiteres Mitglied mit einfacher Stimmenmehrheit zum Vorsitzenden. Können sich die Schiedsrichter über den von ihnen zu bestellenden Vorsitzenden nicht einigen, so entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

3) Das Schiedsgericht (einschließlich Vorsitzendem) entscheidet bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit über Verfahren und Schiedsspruch. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Den Parteien des Verfahrens ist Gelegenheit zur Äußerung und Beweisführung zu geben. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitfällen von Mitgliedern des Vereines untereinander oder der Mitglieder des Vereines mit dem Verein selbst, hat ein Schiedsgericht nach bestem Wissen und Gewissen zu entscheiden. Eine Ausfertigung des Schiedsspruches ist neben der Beurkundung, der an die Parteien erfolgten Zustellungen des Schiedsspruches, bei den Vereinsakten aufzubewahren.

4) Für den Verein ist die Entscheidung des Schiedsgerichtes endgültig.

5) Sofern das Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht früher beendet ist, steht für die Rechtsstreitigkeiten erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Übereinkunft über die Befassung eines Schiedsgerichtes der ordentliche Rechtsweg offen (§ 8 Vereinsgesetz 2002).

§ 18: Aufsichtsrecht der Landwirtschaftskammer Vorarlberg
1)  Der Verein unterliegt dem Aufsichtsrecht der Landwirtschaftskammer Vorarlberg, sofern und      solange dieser den Verein als Fachverband im Sinne des Vorarlberger Landwirtschaftskammergesetzes (§ 24 LGB Nr.59/1995 i. d. g. F.) anerkennt und personell und/oder finanziell unterstützt. 

2)  Diese Aufsicht hat vor allem den Zweck, die Tätigkeit des Vereines dahingehend zu      überprüfen, ob sie mit den Zielen der Landwirtschaftskammer Vorarlberg übereinstimmt.

3)  Die Landwirtschaftskammer Vorarlberg ist berechtigt von den Organen Auskünfte über die Vereinstätigkeit zu erlangen und Vertreter zu Sitzungen der Vereinsorgane zu entsenden. 

Die Landjugend Jungbauernschaft Vorarlberg ist ein Fachverband der Landwirtschaftskammer Vorarlberg im Sinne des § 24 Landwirtschaftskammergesetz (LGB Nr.59/1995 i. d. g. F.). 

In diesem Zusammenhang räumt die Landjugend Jungbauernschaft Vorarlberg der Landwirtschaftskammer Vorarlberg das Aufsichtsrecht gemäß § 24 Abs. 3 ein. 

Dies beinhaltet, dass die Landwirtschaftskammer zu Sitzungen unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände rechtzeitig einzuladen ist und zu diesen Sitzungen Vertreter entsenden kann und im Übrigen durch Übersendung der Verhandlungsschriften und etwaiger gedruckter Veröffentlichungen über die gesamte Tätigkeit der 

Landjugend Jungbauernschaft Vorarlberg laufend unterrichtet wird.

§ 19: Auflösung des Vereins

1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2) Die Generalversammlung hat – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und den Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. 

3) Über den gesamten Auflösungsvorgang ist ein Protokoll in doppelter Ausfertigung zu verfassen, wobei binnen zwei Wochen jeweils eine Ausfertigung der Landwirtschaftskammer Vorarlberg zu übermitteln ist. Ein Exemplar verbleibt beim letzten Obmann.

4) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen 4 Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzeigen.

§ 20: Verwendung des Vereinsvermögens bei Ausscheiden von Mitgliedern, bei Auflösungen des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks

1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen iSd §§ 34 ff BAO zu verwenden.

Zu diesem Zweck ist das verbleibende Vereinsvermögen an einen gemeinnützigen Verein bzw. eine gemeinnützige Institution der Landjugend zuzuführen, welche/r in seinen Statuten als Vereinszweck die Weiterbildung und Förderung der bäuerlichen und ländlichen Jugend vorsieht. 

 2) Über den gesamten Auflösungsvorgang ist ein Protokoll in dreifacher Ausfertigung zu verfassen, wobei binnen zwei Wochen jeweils eine Ausfertigung an den begünstigten gemeinnützigen Verein bzw. die begünstigte gemeinnützige Institution zu übermitteln ist. Ein Exemplar verbleibt beim letzten Obmann.

§ 21 Sonstiges 

  1. Der Verein vergibt das Recht, die Bezeichnung Landjugend Jungabuernschaft zu führen und diese an Vereine im Tätigkeitsgebiet die mit den Zielen und Aufgaben des Vereins Landjugend Jungbauernschaft Vorarlberg übereinstimmen weiterzugeben. 

    Auch wenn im Text nicht explizit ausgeschrieben, beziehen sich alle personenbezogenen Formulierungen, mit Ausnahme der Funktionsbezeichnungen Leiter, Leiterin und deren Stellvertreter, auf weibliche oder männliche Personen.

Diese Statuten wurden in der 51. Generalversammlung vom 23.11.2024 beschlossen.